Vorwurf der Steuerhinterziehung Warum Kryptoanleger bald Post vom Finanzamt bekommen könnten
Die Finanzbehörden haben Einsicht in Daten einer großen Kryptobörse bekommen – und gehen jetzt gegen Steuerhinterzieher vor. Anlegern drohen hohe Strafen. Wie retten sich säumige Anleger?
Eine Welt ohne staatliche Kontrolle: Das war der große Traum von Anhängern digitaler Währungen wie dem Bitcoin. Doch sie haben ihre Rechnung ohne das Finanzamt gemacht. Wer in Deutschland beim Handel mit Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Für den Fiskus würden Milliardeneinnahmen rausspringen – wenn denn auch alle Anleger ihre Gewinne ordnungsgemäß versteuerten. Das Problem: Viele Anleger tun das eben nicht und werden dafür nur selten belangt.
Nun aber könnte sich das ändern. Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens bei einer großen Kryptobörse nämlich ein umfangreiches Paket mit Daten Tausender Kunden erstritten. Damit überprüfen die Ermittler nun, ob die Nutzer ihre Gewinne richtig oder überhaupt versteuert haben. Im Raum steht eine potenzielle Schadenssumme in zweistelliger Millionenhöhe.
Gibt es Unstimmigkeit zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den Kundendaten, könnten Anleger bald einen unschönen Brief von den Steuerfahndern bekommen. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Daten. Um welche Kryptobörse es sich handelt, will die Finanzverwaltung NRW auf Anfrage nicht sagen. „Wichtig ist, dass die mit solchen Kryptowährungen handelnden Personen wissen, dass sie auf Dauer nicht anonym bleiben und ihnen auch die steuerlichen Folgen ihrer Investments klar sind“, sagt NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU).
Wer meldepflichtige Gewinne nicht versteuert, macht sich schnell der Steuerhinterziehung schuldig. Bei Ersttätern droht in der Regel eine Geldstrafe. Bei Mehrfachtätern oder Beträgen über 50.000 Euro kann aber auch eine Haftstrafe verhängt werden, und zwar von bis zu zehn Jahren (in besonders schweren Fällen). Vor einer Strafe können sich säumige Anleger mit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO – Abgabenordnung) retten. Wer eine Steuerhinterziehung im Umfang von über 25.000 Euro nachträglich meldet, muss allerdings teils saftige Zuschläge zahlen:
- 25.001-100.000 Euro = zehn Prozent Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
- 100.001-1.000.000 Euro = 15 Prozent Zuschlag auf die hinterzogene Steuer
- über eine Million Euro = 20 Prozent Zuschlag auf die hinterzogene Steuer.
Bei Selbstanzeigen schauen die Behörden genau hin. Es ist also besonders wichtig, dass die Angaben vollständig sind. Die Beratung durch einen auf Kryptowährungen spezialisierten Steuerberater ist zu empfehlen.
Diese Steuerregeln gelten beim Kryptohandel
So oder so: Wer mit Kryptowährungen handelt, sollte die steuerlichen Regeln kennen. Das Bundesfinanzministerium stuft digitale Währungen als privates Geld ein. Steuerlich betrachtet gelten sie demnach als „anderes Wirtschaftsgut“. Dementsprechend werden Kryptogewinne steuerlich anders behandelt als Gewinne aus Aktiengeschäften. Verkauft ein Anleger seine Kryptoanteile privat, fällt diese Transaktion unter private Veräußerungsgeschäfte.
Dazu zählt auch der Tausch in andere Kryptowährungen: Will ein Anleger etwa Gewinne aus einem Altcoin (so werden alle Alternativen zum Bitcoin bezeichnet) in Bitcoin wechseln oder andersherum, muss der Tausch ebenfalls in der Steuererklärung vermerkt werden, und zwar in der Anlage SO (für „sonstige Einkünfte“). Der Gewinn wird dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Hat ein Anleger beispielsweise Bitcoin beim Kurs von 20.000 Dollar gekauft und bei 25.000 verkauft, müsste er 5000 Euro mit seinem persönlichen Satz versteuern.
Doch es gibt legale Schlupflöcher. Bitcoin und Co. haben eine einjährige Spekulationsfrist. Das bedeutet: Sobald Anleger ihre Coins länger als ein Jahr gehalten haben, sind Verlaufserlöse nicht mehr steuerpflichtig – egal, wie hoch sie ausfallen. Bei der Versteuerung von Kryptowährungen gilt außerdem eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr, wie bei allen privaten Veräußerungsgeschäften.
Nicht zu verwechseln ist die Freigrenze mit einem Freibetrag. Übersteigen die Gewinne aus Kryptogeschäften die Freigrenze von 600 Euro auch nur um einen Euro, muss der gesamte Veräußerungsgewinn versteuert werden. Beim Freibetrag gilt hingegen, dass nur die Summe versteuert werden muss, die über dem festgelegten Betrag liegt.
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Author: Adrian Willis
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